Sie sind hier: Über uns Vereins Statuten

I. NAME, SITZ UND ZWECK

Zweck
Art. 1
Der Schützenverein Küsnacht, gegründet im Jahr 1909 durch Fusion des Infanterie-Schiessvereins Küsnacht und des Feldschützenvereins Küsnacht-Thal, mit Sitz in Küsnacht, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Als wichtig erachtet der Verein die Förderung des sportlichen Schiessens auf 300m und die Pflege guter Kameradschaft. Er führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften des VBS und freie ausserdienstliche Schiessanlässe durch.
Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Bezirksschützenverband Meilen, dem Zürcher Schiesssportverband, sowie dem Schweizerischen Schiesssportverband an und ist auch Mitglied der Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine (USS)

II. MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder
Art. 2
Der Verein besteht aus:

a. Aktivmitgliedern (Aktive, Veteranen, Senior-Veteranen)
b. Ehrenmitglieder und Freimitglieder
c. Junioren und Jungschützen
d. Passivmitgliedern und Gönnern

a. Aktivmitglieder
Jede Schweizerin und jeder Schweizer, die im laufenden Jahr das 17. Altersjahr erreichen oder älter sind, können Mitglieder des Vereins werden. Jugendliche können mit Einverständnis der Eltern ab dem 10. Altersjahr in den Verein aufgenommen werden. Ausländer können in den Verein aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der Militärdirektion des Kantons Zürich vorliegt.

Aufnahme
Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Einem abgewiesenen Bewerber brauchen keine Gründe bekanntgegeben zu werden.

b. Ehrenmitglieder und Freimitglieder
Personen, die sich um den Schützenverein Küsnacht oder um das Schiesswesen im allgemeinen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehren- oder Freimitgliedern ernannt werden. Ehren- und Freimitglieder bezahlen keine Mitgliederbeiträge, geniessen jedoch die Rechte der Aktivmitglieder.

c. Junioren und Jungschützen
Die Junioren und Jungschützen werden wie folgt unterschieden:
Junioren sind jene Schützen zwischen dem 10. und dem vollendeten 16. Altersjahr. Sie geniessen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder, bezahlen aber nur die Hälfte des Jahresbeitrages.

Jungschützen sind jene Schützen zwischen dem 17. und dem vollendeten 20. Altersjahr, welche einen allenfalls durchgeführten Jungschützenkurs 300m absolvieren. Sie geniessen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder, bezahlen aber nur die Hälfte des Jahresbeitrages, sofern sie noch an weiteren Schiessanlässen teilnehmen.

d. Passivmitglieder und Gönner
Alle natürlichen Personen erwerben durch die Bezahlung des Passivbeitrages die Passivmitgliedschaft. Übersteigt die Einzahlung die Höhe des Passivbeitrages wesentlich, erhält das Passivmitglied den Status eines Gönners. Gönner können auch juristische Personen werden. Passivmitglieder und Gönner haben in Vereinsangelegenheiten kein Stimmrecht.

Art. 3
Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen, gelten aber nicht als Vereinsmitglieder. Von Schützen (Nichtmitgliedern), deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Absolvierung der Bundesübungen und auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden.

Art. 4
Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind der Militärdirektion des Kantons Zürich zu melden.

Ausschluss
Art. 5
Mitglieder, welche den Interessen oder dem Ansehen des Vereins schaden, sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können durch den Vorstand von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid vor der nächsten Generalversammlung zu treffen ist.

Austritt
Art. 6
Ein Austritt kann jeweils auf den 31. Dezember schriftlich erklärt werden. Die Verpflichtungen gegenüber dem Verein für das laufende Jahr sind zu erfüllen.

Vermögensanspruch
Art. 7
Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

III. ORGANISATION

Vereinsjahr
Art. 8
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Organe
Art. 9
Die Organe des Vereins sind:
a. Die Generalversammlung
b. Der Vorstand
c. Die Rechnungsrevisoren

a. Generalversammlung
Art. 10
Die ordentliche Generalversammlung hat alljährlich im ersten Quartal stattzufinden. Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn es der Vorstand für notwendig erachtet oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung mit schriftlicher Begründung verlangt. Sie ist innert Monatsfrist nach Eingang eines gültigen Begehrens einzuberufen. An einer ausserordentlichen Versammlung dürfen nur jene Geschäfte behandelt werden, um derentwillen sie einberufen worden ist.

Geschäfte Generalversammlung
Art. 11
Die Geschäfte der ordentlichen Generalversammlung sind:
1. Appell durch Präsenzliste
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Mutationen und Mitgliederbestand
4. Abnahme des Protokolls
5. Jahresbericht des Präsidenten
6. Abnahme der Jahresrechnung und Revisorenbericht
7. Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung des Jahresbeitrages, des Munitionspreises und des Unkostenbeitrages.
8. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren
9. Kenntnisnahme des Schiessplanes und des Jahresprogrammes
10. Ehrungen
11. Statutenänderungen
12. Behandlung der Anträge von Vorstand und Mitgliedern
13. Verschiedenes

Einberufung Generalversammlung
Art. 12
Zu den Generalversammlungen sind die Mitglieder mindestens 10 Tage vorher schriftlich einzuladen. Kommen neben den statuarischen noch andere Geschäfte zur Behandlung, so sind diese in der Einladung besonders aufzuführen. Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand bis zum 31. Dezember schriftlich eingereicht werden. Über Anträge, welche an der Generalversammlung gestellt werden, befindet die nächste ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung.


Abstimmungen, Wahlen
Art. 13
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, bei Ausschluss eines Mitgliedes oder auf Beschluss der Versammlung geheim.
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit stimmt der Präsident mit.

b. Vorstand
Art. 14
Der Vorstand besteht aus:
Präsident
Vizepräsident
Sekretär
1. Kassier
2. Kassier
Schiessaktuar obligatorisch
Schiessaktuar freiwillig
Munitionsverwalter
1. Schützenmeister obligatorisch
1. Schützenmeister freiwillig
Jungschützenleiter
Schützenmeistern
Beisitzern
Die Anzahl der Schützenmeister ist so festzulegen, dass ein geordneter Schiessbetrieb gewährleistet ist.
Die Generalversammlung wählt den Präsidenten, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Amtsdauer
Art. 15
Der Vorstand wird auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und ist nach Ablauf derselben wieder wählbar. Der Vorstand ist berechtigt, in der Zwischenzeit entstandene Vakanzen bis zur nächsten Generalversammlung provisorisch zu besetzen.

Zuständigkeit
Art. 16
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er führt die Geschäfte selbständig und entscheidet in allen Fragen, die nicht in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen.

Beschlüsse
Art. 17
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Jedes Vorstandsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

Unterschrift
Art. 18
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident oder im Verhinderungsfall der Vizepräsident, zusammen mit dem Sekretär oder einem Schiessaktuar oder dem 1. Kassier oder einem 1.Schützenmeister.

Entschädigung

Art. 19
Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Entschädigung, die im Voranschlag festzulegen ist.

c. Rechnungsrevisoren
Art. 20
Die Generalversammlung wählt jedes Jahr zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
Die Revisoren prüfen Jahresrechnung und Vermögensbestand. Sie erstatten zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.

IV. SCHIESSWESEN

Schiesswesen
Art. 21
Für das ausserdienstliche Schiesswesen sind die amtlichen Vorschriften massgebend, für das freiwillige Schiesswesen diejenigen der zuständigen Schützenverbände.

Jahresprogramm
Art. 22
Der Vorstand stellt das Jahresprogramm auf und legt den Schiessplan fest.
Im Herbst ist ein Endschiessen durchzuführen.

V. RECHNUNGSWESEN

Jahresbeitrag
Art. 23 .
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, der zur Teilnahme an den Schiessen berechtigt. Für freiwillige Schiessen sind Doppelgelder gemäss den geltenden Reglementen zu entrichten.
Für die Teilnahme an freiwilligen Übungen erhebt der Verein einen Unkostenbeitrag. Die Höhe legt die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes fest.

Kompetenz des Vorstandes
Art. 24
Der Vorstand beschliesst über Ausgaben im Rahmen des genehmigten Budgets. Für nicht budgetierte Ausgaben hat der Vorstand die Kompetenz in der Höhe von Fr. 4000. - pro Fall.

Haftung
Art. 25
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Statuten-Revision
Art. 26
Zur Revision der Statuten bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.

Auflösung
Art. 27
Die Auflösung des Vereins erfolgt nur auf Beschluss der Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins hat der Vorstand das Vereinsvermögen zu liquidieren. Die abschliessende Generalversammlung beschliesst über die Verwendung des Reinvermögens.

Art. 28
Die Statuten sind jedem Mitglied abzugeben. Mit dem Eintritt in den Verein anerkennt ein Mitglied diese Statuten und verpflichtet sich, den Beschlüssen und Weisungen der zuständigen Vereinsorgane nachzukommen.

Inkrafttreten
Art. 29
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 2. Februar 1970 und treten an der ordentlichen Generalversammlung vom 9. März 1998 nach Anerkennung durch den Bezirksschützenverein Meilen und die Militärdirektion des Kantons Zürich sofort in Kraft.

8700 Küsnacht, 9. März 1998

Schützenverein Küsnacht

Der Präsident: Ernst Weilenmann
Der Sekretär: Ueli Lerch

Genehmigung durch die Militärdirektion des Kt. ZH

Zürich, 25. Juni 1998
Fritz Zollinger

Genehmigung durch den Beziksschützenverband Meilen

Küsnacht, 23. Juni 1998
Willi Föllmi, Albert Meier